Pressegroßhandel und Pressefreiheit
Das Grundrecht der Pressefreiheit wird in Artikel 5 GG geschützt. Dieser besagt:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Dieser verfassungsrechtliche Schutz der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung. Er erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung neben inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten auch "inhaltsferne" Hilfsfunktionen wie Hilfsfunktionen von Presseunternehmen selbst, aber auch grundsätzlich sog. presseexterne Hilfstätigkeiten.
Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.01.1988 (Az.: 1 BvR 1548/82) steht auch die Tätigkeit der Pressegrossisten unter dem Schutz des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 GG: Danach erfasst das Grundrecht der Pressefreiheit auch presseexterne Hilfstätigkeiten, wenn diese selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt. Diese Voraussetzungen erfüllt nach Auffassung des Verfassungsgerichts die Tätigkeit eines Pressegrossisten. Deren Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 5 GG sei gerechtfertigt, weil "...sowohl der enge organisatorische und funktionale Pressebezug seiner Dienstleistung als auch die Auswirkung der an ihn gerichteten Gesetzespflicht auf die Meinungsverbreitung gegeben sind."
Nach der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts sind die Pressegrossisten "selbständige Zwischenhändler", auf die die Presseunternehmen für den freien Verkauf ihrer Presseerzeugnisse angewiesen seien.
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