Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften nach 30 GWB
Vom allgemeinen kartellrechtlichen Verbot der Preisbindung sieht § 30 GWB für Zeitungen und Zeitschriften eine Ausnahmeregelung vor. Diese gibt Verlagen die Möglichkeit, für Zeitungen und Zeitschriften aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Pressegroßhandel sowohl die Abgabepreise vom Groß- zum Einzelhandel als auch die Endverkaufspreise zwischen Einzelhandel und Konsumenten festzusetzen.
Diese Preisbindung ist vor allem unter kultur- und informationspolitischen Aspekten bedeutsam. Durch das System des festen Endverkaufspreises sollen Presseprodukte der Preisspekulation entzogen werden. Unabhängig von den Erfolgschancen des jeweiligen Verlagserzeugnisses wird durch Handelsspannnenvereinbarungen sowohl Verleger, Pressegroßhändler und Einzelhändler eine auskömmliche Gewinnspanne gesichert und hierdruch für alle Beteiligten des Vertriebssystems der Anreiz geschaffen, ein möglichst breites Sortiment zu führen. Hierdurch wird die vielfältige, gleichmäßige und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Presseerzeugnissen gewährleistet.
Die Ausnahmeregelung des § 30 GWB lautet:
(1)§ 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das
Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich
oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu
vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterver-
äußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeit-
schriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren
oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend
verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine
Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.
(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und
Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die
Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preis-
mitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
keine Anwendung.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines ge-
bundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die
Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbs-
beschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein
Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu
beschränken.
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